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Es werden Posts vom Mai, 2016 angezeigt.

2. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

2. Irrtum: Das Jobcenter ist verpflichtet, Sie objektiv rechtlich zu beraten

Das ist grundsätzlich richtig; jedoch hat das Bundesverfassungsgericht einen Interessenkonflikt festgestellt und rät davon ab (Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08): „[…] der Beschwerdeführerin kann nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbstständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.“ Das Bundesverfassungsgericht rät den Betroffenen im Ergebnis zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes. Das ganze Urteil können Sie auf unserer Homepage nachlesen: http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/

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Tipps & Tricks zu Hartz 4 und dem Jobcenter

Das Ebook mit allen Irrtümern vom Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwalt Imanuel Schulz, gibt es zum kostenlosen Download auf www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de bzw. http://www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de/ebook-download/

1. Irrtum: Die angemessenen Wohnungskosten bestimmt das Jobcenter in den KdURichtlinien

Nein. Es gibt keine starren Kosten der Unterkunft. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Gerichte berechnen die Kosten der Unterkunft nach eigenen Regeln. Diese können zugunsten des Betroffenen ausfallen. Ein paar Euro können hier entscheidend sein, damit die Betriebskosten oder die Mietschulden übernommen werden. In vielen Fällen kann die falsche Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter auch dazu führen, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam ist, da den Mieter kein Verschulden trifft.

3. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

3. Irrtum: Wenn ich keinen Brief vom Jobcenter erhalten habe, obwohl das Jobcenter behauptet, einen geschickt zu haben, dann muss ich nachweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe

Nein, das Jobcenter trägt die Beweislast für den Zugang (=Erhalten des Briefes). Der Zugang ist nämlich nur schwer zu beweisen, denn das Jobcenter verschickt Briefe meistens mit einfacher Post. Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, ist das rechtliche Ergebnis, dass der Bescheid - zum Beispiel die Rückforderung oder die Sanktion - unwirksam ist. Merke: Ohne Zugang kein rechtskräftiger Bescheid.

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4. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

4. Irrtum: Ich muss die Eingliederungsvereinbarung akzeptieren und unterschreiben, die das Jobcenter vorlegt

Nein, Eingliederungsvereinbarungen sind verhandelbar. Das Jobcenter kann die Eingliederungsvereinbarung auch per Verwaltungsakt erlassen. Dagegen ist dann der Widerspruch möglich. Widerspruch gegen Eingliederungsvereinbarungen hat keine aufschiebende Wirkung, diese kann ggfs. im einstw. Rechtsschutz angeordnet werden. Nach der Entscheidung über den Widerspruch kann Klage eingereicht werden.

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5. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

5. Irrtum: Wenn ich gegen eine Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung verstoße, dann ist jede Sanktion rechtmäßig

Nein, nicht zwingend. Die Sanktion muss auch formell rechtmäßig sein und muss im Rahmen des Ermessens begründet sein.

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7. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

7. Irrtum: Widerspruch und Klage müssen begründet werden

Widersprüche können, müssen aber nicht begründet werden. Mindestanforderung an eine Klage ist, dass daraus hervorgeht, gegen wen Sie wegen was vorgehen wollen. Legen Sie zumindest den Widerspruchsbescheid bei. Danach gehen Sie zum Rechtsanwalt. Das bedeutet, Sie können Widersprüche und Klagen relativ einfach Fristwahrend einlegen. Die Begründung übernehmen wir gerne für Sie.

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6. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

6. Irrtum: Ohne vollständigen Antrag erhalte ich keine Leistungen

Ein einfaches Schreiben wie folgt reicht aus: „Ich beantrage Leistungen nach dem SGB II“. Die Standardbögen des Jobcenters können Sie auch später abgeben. Fristwahrend ist der Antrag auf einem einfachen handschriftlichen Papier völlig ausreichend. Alle erforderlichen Unterlagen können Sie später nachreichen.

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8. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

8. Irrtum: Nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, habe ich keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr

Nein, ein Überprüfungsantrag kann rückwirkend gestellt werden. Hierbei kann die Leistungsgewährung bis zum Jahresanfang des vorhergehenden Jahres noch überprüft werden. Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gilt die Jahresfrist nicht. Daher können Sie solche Bescheide auch noch nach 3 Jahren angreifen.

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9. Irrtum im Sozialrecht (Hartz 4, Jobcenter)

9. Irrtum: Gegen meinen als unzulässig verworfenen Widerspruch muss ich Klage einlegen

Das können Sie machen, hilft aber nicht weiter, wenn der Widerspruch wirklich verfristet (zu spät eingereicht worden) war. Fordern Sie das Jobcenter auf, den Widerspruch als Überprüfungsantrag auszulegen. Dann muss das Jobcenter innerhalb von 6 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs über den Überprüfungsantrag und damit inzident (nebenbei) über Ihr eigentliches Anliegen entscheiden.

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